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FVN: Was ist erlaubt, was nicht? Hinweise zur Nutzung von Sportanlagen im FVN

Coronaschutzverordnung Was ist erlaubt, was nicht? Hinweise zur Nutzung von Sportanlagen im FVN Die seit dem 22. Februar geltende Coronaschutzverordnung schafft Ausnahmen für den Freizeit- und Amateursportbetrieb auf [...]

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Coronaschutzverordnung

Was ist erlaubt, was nicht? Hinweise zur Nutzung von Sportanlagen im FVN

Die seit dem 22. Februar geltende Coronaschutzverordnung schafft Ausnahmen für den Freizeit- und Amateursportbetrieb auf Sportanlagen.

Die ab dem heutigen  Montag, 22. Februar , geltende  Coronaschutzverordnung  in Nordrhein-Westfalen untersagt im § 9 (1) grundsätzlich weiter den Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen und die Nutzung der Nebenräume wie Duschen etc. Sie schafft aber neue Ausnahmen.

So fasst der  Landessportbund NRW (LSB NRW)  auf seiner Internetseite zusammen:

1. a): „Ausgenommen von dem Verbot ist (…) der Sport allein, zu zweit oder ausschließlich mit Personen des eigenen Hausstandes auf Sportanlagen unter freiem Himmel einschließlich der sportlichen Ausbildung im Einzelunterricht. Zwischen verschiedenen Personen oder Personengruppen, die (…)  gleichzeitig Sport auf Sportanlagen unter freiem Himmel treiben, ist dauerhaft ein Mindestabstand von 5 Metern einzuhalten.“

Das heißt:

Alle ungedeckten Sportanlagen können grundsätzlich geöffnet werden.

Auf diesen Sportanlagen können Einzelpersonen oder zwei Personen zusammen oder mehr als zwei Personen aus einem Hausstand ohne Abstandsgebot Sport betreiben.

Zwischen den sich so bildenden Paaren und Einzelsportler*innen, bzw. zwischen sich so bildenden Paaren und Gruppen bzw. zwischen sich so bildenden Gruppen und Einzelsportler*innen bzw. zwischen Einzelsportler*in und Einzelsportler*in ist ein Sicherheitsabstand von 5 Metern einzuhalten.

Eine Anleitung eines*r Einzelsportler*in durch eine*n Übungsleiter*in oder Trainer*n ist möglich.

Beispiele:

Erlaubt:  Lauftraining allein oder zu zweit mit festem*r Partner*in, Ballspiel mit mehreren Personen eines Hausstandes, Balltraining zu zweit mit einem*r festen Partner*in.

Nicht erlaubt:  Mannschafts-/Gruppentraining Ballsport, Paartraining Ballsport mit wechselnden Partner*innen.

Die für die Sportstätten Verantwortlichen haben den Zugang zu der Einrichtung so zu beschränken, dass unzulässige Nutzungen ausgeschlossen sind und die Einhaltung der Mindestabstände gewährleistet ist.

(Quelle:  FLVW)

Downloads

 Coronaschutzverordnung NRW (gültig ab 22.2.2021) 19.02.2021

 Corona-Betreuungsverordnung (gültig ab 22.2.2021) 19.02.2021

  Corona-Warn-App FAQ 11.09.2020

Quelle: https://fvn.de/news/nachricht/allgemein/was-ist-erlaubt-was-nicht-hinweise-zur-nutzung-von-sportanlagen-im-fvn-827/

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